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§ 1 Name und Sitz
Die Tierärztliche Verrechnungsstelle Niedersachsen ist ein rechtsfähiger Verein kraft Verleihung. Er hat seinen Sitz in Elze/Leine.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Die Tierärztliche Verrechnungsstelle soll die gemeinsamen Belange der angeschlossenen Mitglieder fördern. Sie hat insbesondere die Aufgabe, die Mitglieder weitgehend von Schreib- und Buchungsarbeiten sowie bei der Ausschreibung der Rechnungen nach tierärztlichen Gesichtspunkten zu entlasten und Forderungen einzuziehen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Tierarzt im Bundesgebiet werden, der Privatpraxis ausübt. Nach Beendigung der Privatpraxis kann die Mitgliedschaft bestehen bleiben. Mitglieder können auch Körperschaften öffentlichen Rechts, Organisationen und Vereine sein, die eine bestimmte Fach- oder Berufsgruppe von Tierärzten vertreten.
§ 4 Aufnahme
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand des Vereins. Die Aufnahme kann nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 nicht erfüllt sind oder Gründe vorliegen, die einem Mitglied gegenüber dessen Ausschluß rechtfertigen würden.Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist endgültig.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Wegfall der Voraussetzungen des § 3, Austritt oder Ausschluß. Bei Ausscheiden erhält das Mitglied die Einlage zurück. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Der Austritt erfolgt mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende durch schriftliche Erklärung in eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich eines schweren Verstoßes gegen die Mitgliedschaftspflichten oder die Berufsauffassung der Tierärzte schuldig macht. Der Ausschluß erfolgt, wenn sich zwei Drittel des Gesamtvorstandes in geheimer Abstimmung für den Ausschluß aussprechen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Grundsätzlich haben alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten. Jede natürliche Person hat als Mitglied eine Stimme. Jede Juristische Person hat eine Stimme für jedes angefangene Hundert ihrer Mitglieder, die Höchstzahl beträgt fünf Stimmen.
Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinsbeitrag zu leisten. Für die Einziehung der Forderungen sind von den Mitgliedern anteilig die Aufwendungen des Vereins zu ersetzen, über die am Ende jedes Geschäftsjahres abgerechnet wird.
Während des Jahres sind neben der Erstattung von Barauslagen Vorschüsse zu leisten, deren Höhe vom Vorstand auf einen Prozentsatz des Rechnungsdurchlaufs festgesetzt wird. Mitglieder, die keine Praxis mehr ausüben, haben kein Stimmrecht und keine Beitragspflicht.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister. Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Verein wird rechtsgeschäftlich im Sinne des § 26 BGB von dem geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorstand hat den Jahresüberschuß in die Gewinnrücklage einzustellen, bis diese einen Betrag von 400.000 EUR erreicht hat.
Soweit die Gewinnrücklage den oben genannten Betrag erreicht hat, werden 50 % des Jahresüberschusses in den Gewinnvortrag eingestellt. Die Verwendung des verbleibenden Betrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Werden Ausschüttungen beschlossen, erfolgen diese nach Maßgabe des prozentualen Leistungsaustausches (Umsatzes) des jeweiligen Mitglieds an der Gesamtleistung der Tierärztlichen Verrechnungsstelle.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Jede ordentlich geladene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung wird durch Rundschreiben einberufen mit einer Frist von mindestens acht Tagen und geleitet vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist nicht erforderlich, daß der Gegenstand auf der Tagesordnung gestanden hat, sofern sich die Mitgliederversammlung mit der Behandlung des Gegenstandes einstimmig einverstanden erklärt hat. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
- die Beratung und Beschlußfassung über alle besonderen Fragen aus dem Aufgabenbereich des Vereins
- die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes (§ 8)
- die Berufung von Ausschüssen
- die Aufstellung einer Geschäftsordnung für Gesamtvorstand und Geschäftsführung
- die Verteilung des Jahresergebnisses vorbehaltlich der Regelung des § 8 zur Verteilung des Gewinnes oder Verlustes
- der Beschluß über Maßnahmen, wenn Verluste zu einer Aufzehrung von mehr als 50 % der Einlagen führen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn sie vom Gesamtvorstand für nötig gehalten oder von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Wenn die Sachlage es erfordert, kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom geschäftsführenden Vorstand (§ 8) zu beurkunden.
§ 10 Prüfung der Jahresrechnung
Die Jahresrechnung des Vereins ist am Ende des Rechnungsjahres durch einen zu bestellenden Prüfer auf Kosten des Vereins zu überprüfen.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen und Be-schlüsse, die die Auflösung des Vereins betreffen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 12 Auflösung
Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins, soweit es nicht seiner eigenen Unterstützungskasse zugeführt wird, gemeinnützigen Zwecken der Tierärzteschaft zuzuwenden.
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